( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeSGB III§ 284 SGB III - Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten 

§ 284 SGB III - Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten

Sozialgesetzbuch

   Siebtes Kapitel (Weitere Aufgaben der Bundesagentur)
      Zweiter Abschnitt (Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen)
         Erster Unterabschnitt (Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern)

(1) Staatsangehörige der Staaten, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146, 1148) der Europäischen Union beigetreten sind, und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen, soweit nach Maßgabe des EU-Beitrittsvertrags abweichende Regelungen als Übergangsregelungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind.

(2) Die Genehmigung wird befristet als Arbeitserlaubnis-EU erteilt, wenn nicht Anspruch auf eine unbefristete Erteilung als Arbeitsberechtigung-EU besteht.
Die Genehmigung ist vor Aufnahme der Beschäftigung einzuholen.

(3) Die Arbeitserlaubnis-EU kann nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 bis 4 und 6 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

(4) Ausländerinnen und Ausländern nach Absatz 1, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU für eine Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder aufgrund einer Rechtsverordnung zulässig ist.
Für die Beschäftigungen, die durch Rechtsverordnung zugelassen werden, ist Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Absatz 1 gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis-EU zu erteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht.

(5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU bestimmt sich nach § 12a Arbeitsgenehmigungsverordnung.

(6) Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zum Arbeitsmarktzugang gelten entsprechend, soweit sie für die Ausländerinnen und Ausländer nach Absatz 1 günstigere Regelungen enthalten.
Bei Anwendung der Vorschriften steht die Arbeitsgenehmigung-EU der Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes gleich.

(7) Ein vor dem Tag, an dem der Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, zur Ausübung der Beschäftigung eines Staatsangehörigen nach Absatz 1 erteilter Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als Arbeitserlaubnis-EU fort, wobei Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen als Beschränkungen der Arbeitserlaubnis-EU bestehen bleiben.
Ein vor diesem Zeitpunkt erteilter Aufenthaltstitel, der zur unbeschränkten Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, gilt als Arbeitsberechtigung-EU fort.


Fußnoten:


Neugefasst durch G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950).


Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 5. 2011).


Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 14. 3. 2005 (BGBl I S. 721).


Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).


Absatz 6 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).


Absatz 7 angefügt durch G vom 7. 12. 2006 (BGBl I S. 2814) in Verb. mit Bek. vom 26. 1. 2007 (BGBl II S. 127), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 5. 2011).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Zwölftes Kapitel (Bußgeldvorschriften)
      • Erster Abschnitt (Bußgeldvorschriften)
    • § 404 Bußgeldvorschriften
    • § 405 Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/sgb-iii/284-arbeitsgenehmigung-eu-fuer-staatsangehoerige-der-neuen-eu-mitgliedstaaten

© "§ 284 SGB III - Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN