JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 283 SGB III - Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht
Siebtes Kapitel (Weitere Aufgaben der Bundesagentur)
Erster Abschnitt (Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung)
(1) Die Bundesagentur hat die Arbeitsmarktstatistiken und die Ergebnisse der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Die Bundesagentur hat zu gewährleisten, dass bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Abschnitts neben einem eigenen kurzfristigen arbeitsmarktpolitischen Informationsbedarf auch dem des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entsprochen werden kann.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale der Statistiken und der Arbeitsmarktberichterstattung näher bestimmen und der Bundesagentur entsprechende fachliche Weisungen erteilen.
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 3 aufgehoben durch V vom 31. 10. 2006 (a. a. O.).
Absatz 2 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 2 aufgehoben durch V vom 31. 10. 2006 (a. a. O.).
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