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JuraForum.deGesetzeSGB III§ 282b SGB III - Datenverwendung für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur 

§ 282b SGB III - Datenverwendung für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur

Sozialgesetzbuch

   Siebtes Kapitel (Weitere Aufgaben der Bundesagentur)
      Erster Abschnitt (Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung)

(1) Die Bundesagentur darf die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich

verwenden.

(2) Auskunftsstellen sind die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen.

(3) Die Bundesagentur hat die ihr zu den Zwecken des Absatzes 1 übermittelten Daten und Datenträger spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.


Fußnoten:


Eingefügt durch G vom 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931).



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