JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 280 SGB III - Aufgaben
Siebtes Kapitel (Weitere Aufgaben der Bundesagentur)
Erster Abschnitt (Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung)
Die Bundesagentur hat Lage und Entwicklung der Beschäftigung und des Arbeitsmarktes im Allgemeinen und nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen sowie die Wirkungen der aktiven Arbeitsförderung zu beobachten, zu untersuchen und auszuwerten, indem sie
Statistiken erstellt,
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung betreibt und
Bericht erstattet.
Fußnoten:
Geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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