JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 21 SGB III - Träger
Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
Zweiter Abschnitt (Berechtigte)
Träger sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.
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