JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 20 SGB III - Berufsrückkehrer
Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
Zweiter Abschnitt (Berechtigte)
Berufsrückkehrer sind Frauen und Männer, die
ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen haben und | ||
in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen. |
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