( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeSGB III§ 20 SGB III - Berufsrückkehrer 

§ 20 SGB III - Berufsrückkehrer

Sozialgesetzbuch (SGB)


   Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
      Zweiter Abschnitt (Berechtigte)

Berufsrückkehrer sind Frauen und Männer, die

1.

ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen haben und

2.

in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/sgb-iii/20-berufsrueckkehrer

© "§ 20 SGB III - Berufsrückkehrer" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN