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JuraForum.deGesetzeSGB III§ 178 SGB III - Höhe 

§ 178 SGB III - Höhe

Sozialgesetzbuch (SGB)


   Viertes Kapitel (Leistungen an Arbeitnehmer)
      Achter Abschnitt (Entgeltersatzleistungen)
         Fünfter Unterabschnitt (Kurzarbeitergeld)
            Dritter Titel (Leistungsumfang)

Das Kurzarbeitergeld beträgt

1.

für Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent,

2.

für die übrigen Arbeitnehmer 60 Prozent

der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.



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