JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 178 SGB III - Höhe
Viertes Kapitel (Leistungen an Arbeitnehmer)
Achter Abschnitt (Entgeltersatzleistungen)
Fünfter Unterabschnitt (Kurzarbeitergeld)
Dritter Titel (Leistungsumfang)
Das Kurzarbeitergeld beträgt
für Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent, | ||
für die übrigen Arbeitnehmer 60 Prozent |
der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.
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