JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 171 SGB III - Betriebliche Voraussetzungen
Viertes Kapitel (Leistungen an Arbeitnehmer)
Achter Abschnitt (Entgeltersatzleistungen)
Fünfter Unterabschnitt (Kurzarbeitergeld)
Erster Titel (Regelvoraussetzungen)
Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.
© "§ 171 SGB III - Betriebliche Voraussetzungen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.