JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 16 SGB III - Arbeitslose
Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
Zweiter Abschnitt (Berechtigte)
(1) Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld
vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, | ||
eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und | ||
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. |
(2) Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten als nicht arbeitslos.
© "§ 16 SGB III - Arbeitslose" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.