JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 15 SGB III - Ausbildung- und Arbeitsuchende
Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
Zweiter Abschnitt (Berechtigte)
Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben.
© "§ 15 SGB III - Ausbildung- und Arbeitsuchende" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.