JuraForum.de > Gesetze > SGB II > § 72 SGB II - Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Kapitel 11 (Übergangs- und Schlussvorschriften)
Abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 ist an erwerbsfähige Leistungsberechtigte geleistetes Arbeitslosengeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit es aufgrund des § 440 des Dritten Buches für einen Zeitraum geleistet wird, in dem sie und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen nach diesem Buch ohne Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes erhalten haben.
Fußnoten:
Satz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012); der bisherige Satz 1 wurde einziger Satz.
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