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JuraForum.deGesetzeSGB II§ 6b SGB II - Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger 

§ 6b SGB II - Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger

Sozialgesetzbuch (SGB)


   Kapitel 1 (Fördern und Fordern)

(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind an Stelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.

(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. § 46 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 46 Absatz 5 bis 9 bleibt unberührt.

(3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit undSoziales prüft, ob Einnahmen und Ausgabenin der besonderen Einrichtung nach § 6a Absatz 5 begründet und belegt sind und denGrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeitentsprechen. Die Prüfung kann ineinem vereinfachten Verfahren erfolgen, wennder zugelassene kommunale Träger ein Verwaltungs-und Kontrollsystem errichtet hat,das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnungund Zahlung gewährleistet und er dem Bundesministeriumfür Arbeit und Soziales eineBeurteilung ermöglicht, ob Aufwendungennach Grund und Höhe vom Bund zu tragensind. Das Bundesministerium für Arbeit undSoziales kündigt örtliche Prüfungen bei einemzugelassenen kommunalen Träger gegenüberder nach § 48 Absatz 1 zuständigen Landesbehörde an und unterrichtet sie über das Ergebnisder Prüfung.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit undSoziales kann von dem zugelassenen kommunalenTräger die Erstattung von Mitteln verlangen,die er zu Lasten des Bundes ohneRechtsgrund erlangt hat. Der zu erstattendeBetrag ist während des Verzugs zu verzinsen.Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.



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