JuraForum.de > Gesetze > SGB II > § 64 SGB II - Zuständigkeit
Kapitel 10 (Bekämpfung von Leistungsmissbrauch)
(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend.
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen
des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger,
die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger sowie
die Behörden der Zollverwaltung
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(3) Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Bundeskasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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