JuraForum.de > Gesetze > SGB II > § 62 SGB II - Schadenersatz
Kapitel 8 (Mitwirkungspflichten)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
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