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JuraForum.deGesetzeSGB II§ 61 SGB II - Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit 

§ 61 SGB II - Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Sozialgesetzbuch

   Kapitel 8 (Mitwirkungspflichten)

(1) Träger, die eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit erbracht haben oder erbringen, haben der Agentur für Arbeit unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. Sie haben Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen.

(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen zur Eingliederung sind verpflichtet,

Die Maßnahmeträger sind verpflichtet, ihre Beurteilungen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers unverzüglich der Agentur für Arbeit zu übermitteln.



Weitere Paragraphen:

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Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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