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JuraForum.deGesetzeSGB II§ 6 SGB II - Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende 

§ 6 SGB II - Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Sozialgesetzbuch

   Kapitel 1 (Fördern und Fordern)

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.


Fußnoten:


Zu § 6: Vgl. Vgl. RdSchr. 11b Tit. II.3.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB II)
    • Kapitel 1 (Fördern und Fordern)
  • § 4 Leistungsformen
  • § 6a Zugelassene kommunale Träger
  • § 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger
  • § 6c Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft
    • Kapitel 4 (Gemeinsame Vorschriften für Leistungen)
      • Abschnitt 1 (Zuständigkeit und Verfahren)
    • § 36 Örtliche Zuständigkeit
      • Abschnitt 2 (Einheitliche Entscheidung)
    • § 44b Gemeinsame Einrichtung
    • § 44c Trägerversammlung
    • § 44d Geschäftsführerin, Geschäftsführer
    • § 44g Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung
    • Kapitel 5 (Finanzierung und Aufsicht)
  • § 46 Finanzierung aus Bundesmitteln
    • Kapitel 11 (Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • § 76 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Erstes Kapitel (Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall)
      • Zweiter Abschnitt (Versicherter Personenkreis)
    • § 2 Versicherung kraft Gesetzes
    • Neuntes Kapitel (Bußgeldvorschriften)
  • § 211 Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Urteile: Schlagworte

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