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JuraForum.deGesetzeSGB II§ 57 SGB II - Auskunftspflicht von Arbeitgebern 

§ 57 SGB II - Auskunftspflicht von Arbeitgebern

Sozialgesetzbuch

   Kapitel 8 (Mitwirkungspflichten)

Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch erheblich sein können; die Agentur für Arbeit kann hierfür die Benutzung eines Vordrucks verlangen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Angaben über das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.



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