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JuraForum.deGesetzeSGB II§ 51b SGB II - Datenerhebung und -verarbeitung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende 

§ 51b SGB II - Datenerhebung und -verarbeitung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Sozialgesetzbuch

   Kapitel 6 (Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung)

(1) Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben laufend die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Daten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nach Satz 1 zu erhebenden Daten, die zur Nutzung für die in Absatz 3 genannten Zwecke erforderlich sind, einschließlich des Verfahrens zu deren Weiterentwicklung festzulegen.

(2) Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger übermitteln der Bundesagentur die Daten nach Absatz 1 unter Angabe eines eindeutigen Identifikationsmerkmals, personenbezogene Datensätze unter Angabe der Kundennummer sowie der Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen und an die Bundesagentur übermittelten Daten dürfen nur - unbeschadet auf sonstiger gesetzlicher Grundlagen bestehender Mitteilungspflichten - für folgende Zwecke verarbeitet und genutzt werden:

(4) Die Bundesagentur regelt im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene den genauen Umfang der nach den Absätzen 1 und 2 zu übermittelnden Informationen, einschließlich einer Inventurmeldung, sowie die Fristen für deren Übermittlung. Sie regelt ebenso die zu verwendenden Systematiken, die Art der Übermittlung der Datensätze einschließlich der Datenformate sowie Aufbau, Vergabe, Verwendung und Löschungsfristen von Kunden- und Bedarfsgemeinschaftsnummern nach § 51a.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB II)
    • Kapitel 1 (Fördern und Fordern)
  • § 6a Zugelassene kommunale Träger
  • § 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger
    • Kapitel 3 (Leistungen)
      • Abschnitt 1 (Leistungen zur Eingliederung in Arbeit)
    • § 18c Bund-Länder-Ausschuss
    • Kapitel 5 (Finanzierung und Aufsicht)
  • § 48b Zielvereinbarungen
    • Kapitel 6 (Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung)
  • § 51a Kundennummer
    • Kapitel 7 (Statistik und Forschung)
  • § 53 Statistik und Übermittlung statistischer Daten
    • Kapitel 11 (Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • § 75 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendbarkeit des § 6a Absatz 7, des § 44d und des § 51b

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