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JuraForum.deGesetzeSGB II§ 48b SGB II - Zielvereinbarungen 

§ 48b SGB II - Zielvereinbarungen

Sozialgesetzbuch

   Kapitel 5 (Finanzierung und Aufsicht)

(1) Zur Erreichung der Ziele nach diesem Buch schließen

Vereinbarungen ab. Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen alle Leistungen dieses Buches. Die Beratungen über die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 3 führen die Kooperationsausschüsse nach § 18b. Im Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c wird für die Vereinbarungen nach diesem Absatz über einheitliche Grundlagen beraten.

(2) Die Vereinbarungen werden nach Beschlussfassung des Bundestages über das jährliche Haushaltsgesetz abgeschlossen.

(3) Die Vereinbarungen umfassen insbesondere die Ziele der Verringerung der Hilfebedürftigkeit, Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit und Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug. Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen zusätzlich das Ziel der Verbesserung der sozialen Teilhabe.

(4) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sollen sich an den Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 orientieren.

(5) Für den Abschluss der Vereinbarungen und die Nachhaltung der Zielerreichung sind die Daten nach § 51b und die Kennzahlen nach § 48a Absatz 2 maßgeblich.

(6) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB II)
    • Kapitel 1 (Fördern und Fordern)
  • § 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger
    • Kapitel 3 (Leistungen)
      • Abschnitt 1 (Leistungen zur Eingliederung in Arbeit)
    • § 18b Kooperationsausschuss
    • § 18c Bund-Länder-Ausschuss
    • Kapitel 6 (Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung)
  • § 51b Datenerhebung und -verarbeitung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

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