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JuraForum.deGesetzeSGB II§ 48 SGB II - Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger 

§ 48 SGB II - Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger

Sozialgesetzbuch

   Kapitel 5 (Finanzierung und Aufsicht)

(1) Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden.

(2) Die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden übt die Bundesregierung aus, soweit die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben anstelle der Bundesagentur erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu grundsätzlichen Rechtsfragen der Leistungserbringung erlassen. Die Bundesregierung kann die Ausübung der Rechtsaufsicht auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übertragen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB II)
    • Kapitel 1 (Fördern und Fordern)
  • § 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger
    • Kapitel 3 (Leistungen)
      • Abschnitt 1 (Leistungen zur Eingliederung in Arbeit)
    • § 18c Bund-Länder-Ausschuss

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