JuraForum.de > Gesetze > SGB II > § 44j SGB II - Gleichstellungsbeauftragte
Kapitel 4 (Gemeinsame Vorschriften für Leistungen)
Abschnitt 2 (Einheitliche Entscheidung)
In der gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. Der Gleichstellungsbeauftragten stehen die Rechte entsprechend den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu, soweit die Trägerversammlung und die Geschäftsführer entscheidungsbefugt sind.
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