JuraForum.de > Gesetze > SGB II > § 44 SGB II - Veränderung von Ansprüchen
Kapitel 4 (Gemeinsame Vorschriften für Leistungen)
Abschnitt 1 (Zuständigkeit und Verfahren)
Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
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