JuraForum.de > Gesetze > SGB II > § 42 SGB II - Auszahlung der Geldleistungen
Kapitel 4 (Gemeinsame Vorschriften für Leistungen)
Abschnitt 1 (Zuständigkeit und Verfahren)
Geldleistungen nach diesem Buch werden auf das im Antrag angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut überwiesen. Werden sie an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Leistungsberechtigten übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte nachweisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.
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