( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeSGB II§ 39 SGB II - Sofortige Vollziehbarkeit 

§ 39 SGB II - Sofortige Vollziehbarkeit

Sozialgesetzbuch (SGB)


   Kapitel 4 (Gemeinsame Vorschriften für Leistungen)
      Abschnitt 1 (Zuständigkeit und Verfahren)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.

der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regelt,

2.

der den Übergang eines Anspruchs bewirkt,

3.

mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung oder

4.

mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird,

haben keine aufschiebende Wirkung.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/sgb-ii/39-sofortige-vollziehbarkeit

© "§ 39 SGB II - Sofortige Vollziehbarkeit" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN