JuraForum.de > Gesetze > SGB II > § 38 SGB II - Vertretung der Bedarfsgemeinschaft
Kapitel 4 (Gemeinsame Vorschriften für Leistungen)
Abschnitt 1 (Zuständigkeit und Verfahren)
Soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Hilfebedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zu Gunsten desjenigen, der die Leistungen beantragt.
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