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JuraForum.deGesetzeSGB II§ 31 SGB II - Pflichtverletzungen 

§ 31 SGB II - Pflichtverletzungen

Sozialgesetzbuch

   Kapitel 3 (Leistungen)
      Abschnitt 2 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts)
         Unterabschnitt 5 (Sanktionen)

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB II)
    • Kapitel 3 (Leistungen)
      • Abschnitt 2 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts)
        • Unterabschnitt 5 (Sanktionen)
      • § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
      • § 31b Beginn und Dauer der Minderung
    • Kapitel 11 (Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • § 69 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
      • Erster Abschnitt (Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen)
        • Sechster Unterabschnitt (Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
      • § 52 Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld

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