JuraForum.de > Gesetze > SGB II > § 26 SGB II - Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
Kapitel 3 (Leistungen)
Abschnitt 2 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts)
Unterabschnitt 1 (Arbeitslosengeld II)
(1) (weggefallen)
(2) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit
bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, | ||
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; für Personen, die allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen. |
Der Beitrag wird ferner für Personen im notwendigenUmfang übernommen, die in der gesetzlichenKrankenversicherung versicherungspflichtig sindund die allein durch den Krankenversicherungsbeitraghilfebedürftig würden.
(3) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind, werden für die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. Für Personen, die in der sozialen Pflegeversicherungversicherungspflichtig sind und die allein durchden Pflegeversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden,wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.
(4) Die Bundesagentur für Arbeit zahlt den Zusatzbeitragzur gesetzlichen Krankenversicherung nach§ 242 des Fünften Buches für Personen, die alleindurch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden, inder erforderlichen Höhe.
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