JuraForum.de > Gesetze > SGB II > § 24a SGB II - Zusätzliche Leistung für die Schule
Kapitel 3 (Leistungen)
Abschnitt 2 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts)
Unterabschnitt 1 (Arbeitslosengeld II)
Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahrnoch nicht vollendet haben und die eine allgemein- oderberufsbildende Schule besuchen, erhalten einezusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von100 Euro, wenn sie oder mindestens ein im Haushaltlebender Elternteil am 1. August des jeweiligen JahresAnspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltsnach diesem Buch haben. Schülerinnen undSchüler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern oder einesElternteils leben, erhalten unter den Voraussetzungendes § 22 Abs. 2a die Leistung, wenn sie am 1. Augustdes jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherungdes Lebensunterhalts nach diesem Buch haben.Die Leistung wird nicht erbracht, wenn ein Anspruchder Schülerin oder des Schülers auf Ausbildungsvergütungbesteht. Der zuständige Träger derGrundsicherung für Arbeitsuchende kann im begründetenEinzelfall einen Nachweis über eine zweckentsprechendeVerwendung der Leistung verlangen.
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