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JuraForum.deGesetzeSGB II§ 24 SGB II - Abweichende Erbringung von Leistungen 

§ 24 SGB II - Abweichende Erbringung von Leistungen

Sozialgesetzbuch

   Kapitel 3 (Leistungen)
      Abschnitt 2 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts)
         Unterabschnitt 3 (Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen)

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Arbeitslosengeld II bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB II)
    • Kapitel 1 (Fördern und Fordern)
  • § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
    • Kapitel 3 (Leistungen)
      • Abschnitt 2 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts)
        • Unterabschnitt 3 (Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen)
      • § 27 Leistungen für Auszubildende
    • Kapitel 4 (Gemeinsame Vorschriften für Leistungen)
      • Abschnitt 1 (Zuständigkeit und Verfahren)
    • § 37 Antragserfordernis
    • § 42a Darlehen
  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Zweites Kapitel (Versicherter Personenkreis)
      • Erster Abschnitt (Versicherung kraft Gesetzes)
    • § 5 Versicherungspflicht
  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Zweites Kapitel (Leistungen)
      • Erster Abschnitt (Leistungen zur Teilhabe)
        • Zweiter Unterabschnitt (Umfang der Leistungen)
          • Dritter Titel (Übergangsgeld)
        • § 21 Höhe und Berechnung
      • Zweiter Abschnitt (Renten)
        • Zweiter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)
          • Fünfter Titel (Rentenrechtliche Zeiten)
        • § 58 Anrechnungszeiten
        • Dritter Unterabschnitt (Rentenhöhe und Rentenanpassung)
          • Dritter Titel (Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte)
        • § 74 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
      • Zweiter Abschnitt (Renten, Beihilfen, Abfindungen)
        • Erster Unterabschnitt (Renten an Versicherte)
      • § 58 Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit
  • Sozialgesetzbuch (SGB XI)
    • Drittes Kapitel (Versicherungspflichtiger Personenkreis)
  • § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung

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