JuraForum.de > Gesetze > SGB II > § 19 SGB II - Arbeitslosengeld II
Kapitel 3 (Leistungen)
Abschnitt 2 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts)
Unterabschnitt 1 (Arbeitslosengeld II)
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 gilt nicht als Arbeitslosengeld II. Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger.
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