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JuraForum.deGesetzeSGB II§ 12a SGB II - Vorrangige Leistungen 

§ 12a SGB II - Vorrangige Leistungen

Sozialgesetzbuch (SGB)


   Kapitel 2 (Anspruchsvoraussetzungen)

Hilfebedürftige sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Hilfebedürftige bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.



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