JuraForum.de > Gesetze > SGB I > § 7 SGB I - Zuschuss für eine angemessene Wohnung
Erster Abschnitt (Aufgaben des Sozialgesetzbuches und soziale Rechte)
Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muss, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuss zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.
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