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JuraForum.deGesetzeSGB 9§ 38 SGB 9 - Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit 

Stand: 20.05.2013

§ 38 SGB 9 - Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit

Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046)

   Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
      Kapitel 5 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)

Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit gutachterlich Stellung. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungsberechtigten in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der medizinischen oder der medizinisch-beruflichen Rehabilitation aufhalten.


Weitere Vorschriften um § 38 SGB 9

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 38 SGB 9:

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