JuraForum.de > Gesetze > SGB 9 > § 38 SGB 9 - Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung
bedrohte Menschen)
Kapitel 5 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit gutachterlich Stellung. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungsberechtigten in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der medizinischen oder der medizinisch-beruflichen Rehabilitation aufhalten.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 38 SGB 9:
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