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JuraForum.deGesetzeSGB 9§ 2 SGB 9 - Behinderung 

Stand: 20.05.2013

§ 2 SGB 9 - Behinderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046)

   Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
      Kapitel 1 (Allgemeine Regelungen)

(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).



Weitere Vorschriften um § 2 SGB 9

Entscheidungen zu § 2 SGB 9

  • BVERWG, 19.02.2009, BVerwG 2 C 56.07
    Gegen die Ersetzung eines stattgebenden Widerspruchsbescheids, der eine Zusicherung der begehrten Behördenentscheidung enthält, durch einen ablehnenden Widerspruchsbescheid, der diese Zusicherung wieder aufhebt, muss vor Klageerhebung kein weiteres Widerspruchsverfahren durchgeführt werden.
  • BVERWG, 19.02.2009, BVerwG 2 C 55.07
    Die Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NW von 43 Jahren für schwerbehinderte Laufbahnbewerber erfasst auch gleichgestellte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX.
  • BAG, 16.09.2008, 9 AZR 791/07
    Teilt ein Bewerber im Bewerbungsschreiben seine Schwerbehinderung mit, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Bewerbungsschreiben bei seinem Eingang vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Diese Pflicht beruht für Altfälle auf § 81 SGB IX in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung (aF). Übersehen die für den Arbeitgeber handelnden...
  • LAG-MUENCHEN, 08.07.2008, 8 Sa 112/08
    Entschädigung wegen der Annahme einer Behinderung und darauf beruhender Nichteinstellung - Fragen nach Krankheiten bei Vorstellungsgesprächen.
  • BSG, 25.06.2008, B 11b AS 19/07 R
    1. Im gerichtlichen Verfahren betreffend die Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen ist der nach § 14 SGB IX möglicherweise endgültig zuständige Leistungsträger notwendig beizuladen (Anschluss und Fortführung von BSG vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R = BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1). 2. Die Kosten für ein Schulessen...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 2 SGB 9 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2 SGB 9:

  • Bundesbeamtengesetz (BBG)
    • Abschnitt 5 (Beendigung des Beamtenverhältnisses)
      • Unterabschnitt 3 (Ruhestand)
    • § 52 Ruhestand auf Antrag
    • Abschnitt 6 (Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis)
      • Unterabschnitt 2 (Arbeitszeit)
    • § 93 Altersteilzeit
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046) (SGB 9)
    • Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
      • Kapitel 8 (Sicherung und Koordinierung der Teilhabe)
        • Titel 1 (Sicherung von Beratung und Auskunft)
      • § 60 Pflichten Personensorgeberechtigter
      • § 61 Sicherung der Beratung behinderter Menschen
    • Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
      • Kapitel 1 (Geschützter Personenkreis)
    • § 68 Geltungsbereich
    • § 69 Feststellung der Behinderung, Ausweise
      • Kapitel 2 (Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber)
    • § 75 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen
      • Kapitel 8 (Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen)
    • § 116 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
      • Kapitel 10 (Sonstige Vorschriften)
    • § 128 Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen
  • Berufsbildungsgesetz (BBiG)
    • Teil 2 (Berufsbildung)
      • Kapitel 4 (Berufsbildung für besondere Personengruppen)
        • Abschnitt 1 (Berufsbildung behinderter Menschen)
      • § 64 Berufsausbildung

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