JuraForum.de > Gesetze > SGB 9 > § 12 SGB 9 - Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung
bedrohte Menschen)
Kapitel 1 (Allgemeine Regelungen)
(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass
(2) Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sollen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Teilhabe behinderter Menschen insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 12 SGB 9:
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