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JuraForum.deGesetzeSGB 9§ 12 SGB 9 - Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger 

Stand: 19.04.2013

§ 12 SGB 9 - Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger

Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046)

   Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
      Kapitel 1 (Allgemeine Regelungen)

(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass

1.
die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden,
2.
Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden,
3.
Beratung entsprechend den in §§ 1 und 4 genannten Zielen geleistet wird,
4.
Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden sowie
5.
Prävention entsprechend dem in § 3 genannten Ziel geleistet wird.

(2) Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sollen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Teilhabe behinderter Menschen insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 12 SGB 9

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 12 SGB 9:

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