JuraForum.de > Gesetze > SGB 8 > § 76 SGB 8 - Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben
Fünftes Kapitel (Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung)
Zweiter Abschnitt (Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit)
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 43, 50 bis 52a und 53 Absatz 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.
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