Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
Fünftes Kapitel (Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung) Erster Abschnitt (Träger der öffentlichen Jugendhilfe)
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.
(2) (weggefallen)
(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.
(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.
§ 69 Abs. 3 idF d. Bek. v. 14.12.2006 I 3134: Niedersachsen - Abweichung durch § 9 Abs. 2 Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHGAG ND) idF d. Art. 12 G v. 15.12.2006, GVBl Nds 2006, 597 mWv 1.1.2007 (vgl. BGBl I 2009, 463)
1. Der Anspruch eines Kindes auf einen Platz in einer Kindertagesstätte ist gegenüber dem Landkreis als dem örtlichen Träger der Jugendhilfe und nicht gegenüber der Gemeinde geltend zu machen, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem Landkreis Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnimmt.
2. Zur Ausübung des Wunsch- und...
Eine Verbandsgemeinde, die von den Ortsgemeinden gemäß § 67 Abs. 3 GemO die Zuständigkeit für "überörtliche Maßnahmen im Bereich des Fremdenverkehrs" übernommen hat, ist befugt, die Sanierung einer in ihrem Gebiet befindlichen Jugendherberge finanziell zu fördern.
1. Dem freien Träger der Jugendhilfe steht auch nach Maßgabe von § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII (1996) ein klagbarer Anspruch auf Förderung gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu (wie Senatsurteil vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 - für den Förderungszeitraum 2004).
2. An den Antrag des freien Trägers auf Förderung nach §...
1. Dem freien Träger der Jugendhilfe steht nach Maßgabe von § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII ein klagbarer Anspruch auf Förderung gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Grunde nach zu.
2. Die Zuständigkeit der Gemeinden zur Förderung von Kindergärten nach § 8 KGaG tritt neben die bundesrechtliche Förderverpflichtung...
1. Hat eine Gemeinde durch Vertrag mit dem Landkreis nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG Bbg die Aufgabe übernommen, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten und die erforderlichen Bescheide zu erlassen, so ist sie im Verfahren des auf Zuweisung eines Kita-Platzes gerichteten einstweiligen Rechtsschutzes passiv...
1. Als Gebietskörperschaft, der Aufgaben der Jugendhilfe als örtlicher Träger übertragen sind, kann der Landkreis nicht zugleich freier gemeinnütziger Träger sein; dies gilt unabhängig von der privatrechtlichen Handlungsform, in der er sich betätigt (hier gGmbH).
2. Die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75...
Für die Entscheidung über die Förderung eines Kindergartens eines freien Trägers nach § 74 SGB VIII sind die Landkreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch dann zuständig, wenn allein ihre kreisangehörigen Gemeinden in eigener Trägerschaft Kindergärten betreiben und auch Kindergärten kirchlicher Träger...
Für die Entscheidung über die Förderung eines Kindergartens eines freien Trägers nach§ 74 SGB VIII sind die Landkreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auchdann zuständig, wenn allein ihre kreisangehörigen Gemeinden in eigener TrägerschaftKindergärten betreiben und auch Kindergärten kirchlicher Träger...
1. Gemeinden können die Verletzung ihrer Rechte auf Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 49 LV Rheinland-Pfalz) gerichtlich geltend machen, wenn die Kindergartenplanung des Trägers der Jugendhilfe unter Verkennung der die Gemeinde schützenden Planungsbelange die Aufnahme der von der Gemeinde angestrebten Trägerschaft eines...
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