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JuraForum.deGesetzeSGB 8§ 53 SGB 8 - Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern 

Stand: 20.05.2013

§ 53 SGB 8 - Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)

   Drittes Kapitel (Andere Aufgaben der Jugendhilfe)
      Vierter Abschnitt (Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen)

(1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht Personen und Vereine vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zum Pfleger oder Vormund eignen.

(2) Pfleger und Vormünder haben Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung.

(3) Das Jugendamt hat darauf zu achten, dass die Vormünder und Pfleger für die Person der Mündel, insbesondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen. Es hat beratend darauf hinzuwirken, dass festgestellte Mängel im Einvernehmen mit dem Vormund oder dem Pfleger behoben werden. Soweit eine Behebung der Mängel nicht erfolgt, hat es dies dem Familiengericht mitzuteilen. Es hat dem Familiengericht über das persönliche Ergehen und die Entwicklung eines Mündels Auskunft zu erteilen. Erlangt das Jugendamt Kenntnis von der Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so hat es dies dem Familiengericht anzuzeigen.

(4) Für die Gegenvormundschaft gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Ist ein Verein Vormund, so findet Absatz 3 keine Anwendung.



Weitere Vorschriften um § 53 SGB 8

Erwähnungen von § 53 SGB 8 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 53 SGB 8:

  • Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) (SGB 8)
    • Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
  • § 2 Aufgaben der Jugendhilfe
    • Zweites Kapitel (Leistungen der Jugendhilfe)
      • Vierter Abschnitt (Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige)
        • Zweiter Unterabschnitt (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche)
      • § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
    • Fünftes Kapitel (Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung)
      • Zweiter Abschnitt (Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit)
    • § 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben
    • Siebtes Kapitel (Zuständigkeit, Kostenerstattung)
      • Zweiter Abschnitt (Örtliche Zuständigkeit)
        • Zweiter Unterabschnitt (Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben)
      • § 87d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen

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