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JuraForum.deGesetzeSGB 8§ 50 SGB 8 - Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten 

Stand: 19.04.2013

§ 50 SGB 8 - Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)

   Drittes Kapitel (Andere Aufgaben der Jugendhilfe)
      Dritter Abschnitt (Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren)

(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:

1.
Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
2.
Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
3.
Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
4.
Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und
5.
Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. In Kindschaftssachen informiert das Jugendamt das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses.



Weitere Vorschriften um § 50 SGB 8

Entscheidungen zu § 50 SGB 8

  • OLG-STUTTGART, 28.08.2006, 17 UF 151/06
    1. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers kann nicht abgesehen werden, wenn sich die 7 und 11 Jahre alten Kinder in einer verschlossenen Gemütsverfassung befinden und der Familienrichter bei seiner Anhörung deshalb keinen Zugang zu den Kindern findet. 2. Das an einem Sorgerechtsverfahren beteiligte Jugendamt hat die...
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 31.01.2005, 21 E 1487/04
    1. Die Bestimmung des § 25 SGB X, die die Akteneinsicht durch Beteiligte in sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren regelt, ist ebenso wie § 29 VwVfG keine besondere, ein Akteneinsichtsrecht auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes NRW ausschließende Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW. 2. Die...
  • OLG-NAUMBURG, 10.04.2002, 8 UF 57/02
    1. Das Jugendamt darf einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung von Aufgaben nach § 50 SGB VIII beteiligen. 2. Beim Deutschen Roten Kreuz und den ihm angeschlossenen Verbänden auf Landes-, Bezirks- und Ortsebene handelt es sich um anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 SGB...
  • OLG-NAUMBURG, 05.09.2001, 8 WF 177/01
    Nach § 49a FGG ist das Jugendamt Verfahrensbeteilgter. Eine Übertragung dieser Befugnis auf Dritte ist nicht zulässig. Das Jugendamt darf sich aber in Erfüllung seiner Verpflichtungen der Hilfe und Mitarbeit eines Trägers der freien Jugendhilfe bedienen. Das Jugendamt bleibt aber auch in diesem Fall für die Erfüllung seiner...

Erwähnungen von § 50 SGB 8 in anderen Vorschriften

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