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JuraForum.deGesetzeSGB 8§ 48 SGB 8 - Tätigkeitsuntersagung 

Stand: 20.05.2013

§ 48 SGB 8 - Tätigkeitsuntersagung

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)

   Drittes Kapitel (Andere Aufgaben der Jugendhilfe)
      Zweiter Abschnitt (Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen)

Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt.


Weitere Vorschriften um § 48 SGB 8

Entscheidungen zu § 48 SGB 8

  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 24.10.2008, 7 A 10444/08.OVG
    1) Pflegeperson im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und von § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist nur, wer der Sache nach "Vollzeitpflege" im Sinne von § 33 SGB VIII leistet und nicht etwa ein Kind oder einen Jugendlichen in einer "Einrichtung" oder einer "sonstigen betreuten Wohnform" im Sinne von § 34 SGB VIII betreut. 2) Für...
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 13.02.2006, 12 LC 538/04
    1. Der Betrieb einer Erziehungsstelle als selbständig geführte Einrichtung setzt - jedenfalls in Niedersachsen - eine Mindestplatzzahl für die aufzunehmenden Kinder und Jugendlichen nicht voraus. 2. Die Betreuung der Kinder oder der Jugendlichen in einer Erziehungsstelle durch geeignete Kräfte ist nicht hinreichend gesichert im...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 48 SGB 8:

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