JuraForum.de > Gesetze > SGB 8 > § 48 SGB 8 - Tätigkeitsuntersagung
Drittes Kapitel (Andere Aufgaben der Jugendhilfe)
Zweiter Abschnitt (Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen)
Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 48 SGB 8:
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