Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.
(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.
1. Dem freien Träger der Jugendhilfe steht nach Maßgabe von § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII ein klagbarer Anspruch auf Förderung gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Grunde nach zu.
2. Die Zuständigkeit der Gemeinden zur Förderung von Kindergärten nach § 8 KGaG tritt neben die bundesrechtliche Förderverpflichtung...
1. Hat eine Gemeinde durch Vertrag mit dem Landkreis nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG Bbg die Aufgabe übernommen, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten und die erforderlichen Bescheide zu erlassen, so ist sie im Verfahren des auf Zuweisung eines Kita-Platzes gerichteten einstweiligen Rechtsschutzes passiv...
1. Als Gebietskörperschaft, der Aufgaben der Jugendhilfe als örtlicher Träger übertragen sind, kann der Landkreis nicht zugleich freier gemeinnütziger Träger sein; dies gilt unabhängig von der privatrechtlichen Handlungsform, in der er sich betätigt (hier gGmbH).
2. Die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75...
Für die Entscheidung über die Förderung eines Kindergartens eines freien Trägers nach § 74 SGB VIII sind die Landkreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch dann zuständig, wenn allein ihre kreisangehörigen Gemeinden in eigener Trägerschaft Kindergärten betreiben und auch Kindergärten kirchlicher Träger...
Für die Entscheidung über die Förderung eines Kindergartens eines freien Trägers nach§ 74 SGB VIII sind die Landkreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auchdann zuständig, wenn allein ihre kreisangehörigen Gemeinden in eigener TrägerschaftKindergärten betreiben und auch Kindergärten kirchlicher Träger...
Leitsatz:
Familienhelferinnen nach § 31 SGB VIII sind regelmäßig Arbeitnehmer.
Aktenzeichen: 5 AZR 347/97
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 06. Mai 1998
- 5 AZR 347/97 -
I. Arbeitsgericht
Bremen
Urteil vom 28. Juni 1995
- 9 Ca 9063/95 -
II. Landesarbeitsgericht
Bremen
Urteil vom...
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