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JuraForum.deGesetzeSGB 8§ 18 SGB 8 - Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts 

Stand: 19.04.2013

§ 18 SGB 8 - Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)

   Zweites Kapitel (Leistungen der Jugendhilfe)
      Zweiter Abschnitt (Förderung der Erziehung in der Familie)

(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung

1.
bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen,
2.
bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung.

(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.

(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.


Weitere Vorschriften um § 18 SGB 8

Entscheidungen zu § 18 SGB 8

  • OLG-NAUMBURG, 25.04.2008, 3 WF 91/08
    Eine Entscheidung über die Kosten des FGG-Verfahrens liegt nur vor, wenn die Kostentragung der Staatskasse oder einer der Parteien entschieden wird. Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören idR nicht die Kosten, die durch einen betreuten Umgang entstehen. Stimmt das Jugendamt einer solchen Regelung zu, ist im Regelfall davon...
  • OLG-KOBLENZ, 16.08.2004, 9 WF 791/04
    Ein Umgangsverfahren ist in der Regel mutwillig im Sinne von § 114 ZPO eingeleitet, wenn nicht vorher mit Hilfe des Jugendamts versucht worden ist, eine gütliche Einigung zwischen den Eltern des Kindes zu erzielen.

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