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JuraForum.deGesetzeSGB 8§ 1 SGB 8 - Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe 

Stand: 20.05.2013

§ 1 SGB 8 - Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)

   Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

1.
junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2.
Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
3.
Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4.
dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.


Weitere Vorschriften um § 1 SGB 8

Entscheidungen zu § 1 SGB 8

  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 07.11.2007, 9 LA 336/06
    Eine Staffelung des Kindergartenentgelts, bei der nicht schon wegen des Vorhandenseins von Geschwistern, sondern nur bei gleichzeitigem Besuch der Kindertagesstätte durch mehrere Geschwisterkinder eine Ermäßigung gewährt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
  • OLG-NAUMBURG, 17.02.2003, 8 UF 189/02
    Allein der Umstand, dass die Verbüßung der Strafhaft zu tatsächlichen Behinderungen bei der Ausübung des Sorgerechts durch den anderen Elternteil führen mag, rechtfertigt keine Entziehung seiner elterlichen Sorge.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1 SGB 8:

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