JuraForum.de > Gesetze > SGB 7 > § 94 SGB 7 - Mehrleistungen
Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
Vierter Abschnitt (Mehrleistungen)
(1) Die Satzung kann Mehrleistungen bestimmen für
(2) Die Mehrleistungen zu Renten dürfen zusammen mit
(2a) Für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen kann die Satzung die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes bis zur Höhe des Eineinhalbfachen des Jahresarbeitsverdienstes bestimmen, der nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels maßgebend ist. Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(3) Die Mehrleistungen werden auf Geldleistungen, deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht angerechnet.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 94 SGB 7:
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