JuraForum.de > Gesetze > SGB 7 > § 49 SGB 7 - Übergangsgeld
Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
Erster Abschnitt (Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen
zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen,
Pflege, Geldleistungen)
Sechster Unterabschnitt (Geldleistungen während der Heilbehandlung und der
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 49 SGB 7:
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