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JuraForum.deGesetzeSGB 7§ 49 SGB 7 - Übergangsgeld 

Stand: 20.05.2013

§ 49 SGB 7 - Übergangsgeld

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

   Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
      Erster Abschnitt (Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen)
         Sechster Unterabschnitt (Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)

Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.


Weitere Vorschriften um § 49 SGB 7

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 49 SGB 7:

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