JuraForum.de > Gesetze > SGB 7 > § 48 SGB 7 - Verletztengeld bei Wiedererkrankung
Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
Erster Abschnitt (Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen
zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen,
Pflege, Geldleistungen)
Sechster Unterabschnitt (Geldleistungen während der Heilbehandlung und der
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
Im Fall der Wiedererkrankung an den Folgen des Versicherungsfalls gelten die §§ 45 bis 47 mit der Maßgabe entsprechend, daß anstelle des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den der Wiedererkrankung abgestellt wird.
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