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JuraForum.deGesetzeSGB 7§ 48 SGB 7 - Verletztengeld bei Wiedererkrankung 

Stand: 20.05.2013

§ 48 SGB 7 - Verletztengeld bei Wiedererkrankung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

   Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
      Erster Abschnitt (Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen)
         Sechster Unterabschnitt (Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)

Im Fall der Wiedererkrankung an den Folgen des Versicherungsfalls gelten die §§ 45 bis 47 mit der Maßgabe entsprechend, daß anstelle des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den der Wiedererkrankung abgestellt wird.


Weitere Vorschriften um § 48 SGB 7

Entscheidungen zu § 48 SGB 7

  • BSG, 04.12.2007, B 2 U 33/06 R
    Ein freiwillig versicherter Unternehmer, dessen umgestaltetes Unternehmen zu einem anderen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung überwiesen worden ist, hat wegen eines vor dem Trägerwechsel erlittenen Versicherungsfalls im Falle seiner Wiedererkrankung Anspruch auf Verletztengeld auf der Grundlage des mit dem...
  • BSG, 26.06.2007, B 2 U 23/06 R
    1. Der für den Anspruch auf Verletztengeld geforderte unmittelbare zeitliche Anschluss an einen Anspruch auf Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ist gegeben, wenn eine der in § 45 Abs 1 Nr 2 SGB VII genannten Einkommensarten zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Versicherten gebildet...

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