JuraForum.de > Gesetze > SGB 7 > § 30 SGB 7 - Heilmittel
Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
Erster Abschnitt (Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen
zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen,
Pflege, Geldleistungen)
Zweiter Unterabschnitt (Heilbehandlung)
Heilmittel sind alle ärztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen der physikalischen Therapie sowie der Sprach- und Beschäftigungstherapie.
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