JuraForum.de > Gesetze > SGB 7 > § 212 SGB 7 - Grundsatz
Zehntes Kapitel (Übergangsrecht)
Die Vorschriften des Ersten bis Neunten Kapitels gelten für Versicherungsfälle, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.
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