Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
Sechstes Kapitel (Aufbringung der Mittel) Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften) Vierter Unterabschnitt (Umlageverfahren)
(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit.
(2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn
1.
die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird,
2.
der Lohnnachweis unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist,
3.
die Anmeldung nach § 157 Abs. 6 unrichtige oder unvollständige Angaben enthält oder unterblieben ist.
Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen.
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.
(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.
1. Die §§ 358 ff SGB III über die Erhebung und Berechnung der Insolvenzgeld-Umlage entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Regelungen zum Konkursausfallgeld und unterliegen ebenso wenig verfassungs- bzw gemeinschaftsrechtlichen Bedenken wie die §§ 186b ff AFG (Anschluss an BSG vom 21.10.1999 - B 11/10 AL 8/98 R = BSGE 85, 83 =...
Das für Gesamtsozialversicherungsbeiträge geltende Haftungssystem im Baugewerbe nach § 28e Abs 3a - 3f SGB IV findet auch für die Beitragshaftung in der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechende Anwendung.