JuraForum.de > Gesetze > SGB 7 > § 131 SGB 7 - Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen
Fünftes Kapitel (Organisation)
Zweiter Abschnitt (Zuständigkeit)
Vierter Unterabschnitt (Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit)
(1) Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. § 129 Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens. Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke.
(3) Absatz 1 gilt nicht für
Folgende Vorschriften verweisen auf § 131 SGB 7:
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